Nachdem die Zustimmung des Bundesrates kürzlich erfolgt ist, wird am 27. September dieses 
Jahres eine Ergänzung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten, die sich 
gegen die unberechtigte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als „nachhaltig“ oder 
„grün“ wendet. Zukünftig dürfen solche verkaufsfördernden Labels nur noch kommuniziert 
werden, wenn die behaupteten Umwelteigenschaften im selben Medium erläutert, mit einem 
unabhängigen Siegel testiert oder mit EU-Recht begründet werden. Dabei müssen auch 
überprüfbare Umweltziele benannt werden, die regelmäßig von neutraler Stelle zu begutachten 
sind. Für die Bezeichnungen „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „CO2-positiv“ reicht es ab 
September nicht mehr aus, Kompensationsmaßnahmen zu finanzieren. 

Für die Konsumenten bedeutet das mehr Durchblick und Transparenz bei der Auswahl (auch) von 
Finanzprodukten, die häufig eine Nachhaltigkeitswirkung versprechen, ohne dass diese konkret 
nachvollziehbar wäre. Auf der anderen Seite könnten die Kosten steigen, da auf viele 
nachhaltigkeitsorientierte Anbieter zusätzliche Nachweispflichten zukommen.